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Elternmitwirkung in der Schule
Grundsätzliches über die Elternmitwirkung
Das Recht der Eltern*, durch ihre Vertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken, hat einen hohen Stellenwert und ist in Nordrhein-Westfalen in der Landesverfassung (Art 10 Absatz 2) verankert. Wie Mitwirkung im Einzelnen abläuft, regelt das Schulgesetz (SchulG) und hier vor allem der Teil über die Schulverfassung (§§ 62 ff. SchulG).
Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sollen in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitwirken und dadurch die Eigenverantwortung in der Schule fördern. Zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gehört der offene Austausch von Meinungen und Informationen, eine Kultur des Dialogs, der Respekt vor der Meinung anderer und der Wille zum Konsens. Nur so kann die Schulmitwirkung die Gestaltungskraft erlangen, die der Gesetzgeber beabsichtigt hat.
Alle Eltern haben das Recht, von den Lehrerinnen und Lehrern über die Lern- und Leistungsentwicklung sowie über das Arbeits- und Sozialverhalten ihrer Kinder unterrichtet zu werden. Sie können nach Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer am Unterricht des eigenen Kindes teilnehmen.
Auch die Mitarbeit in hierfür geeigneten Unterrichtsbereichen ist möglich, wenn die Klassenpflegschaft und die Schulleitung zustimmen. In Frage kommen Projekte, Lesestunden, Förderstunden, Arbeitsgemeinschaften sowie die Mitarbeit bei Schulveranstaltungen und bei Ganztagsangeboten außerhalb des Unterrichts.
Gremien, in denen Eltern mitwirken, sind die Klassenpflegschaft, die Klassenkonferenz, die Schulpflegschaft, die Fachkonferenzen und die Schulkonferenz. Schulmitwirkung kann besser wahrgenommen werden, wenn alle Mitglieder in den Mitwirkungsgremien, besonders aber die Mitglieder der Schulkonferenz, die wesentlichen Bestimmungen des Schulgesetzes kennen. Die Eltern können Gesetze, Erlasse und die Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne) in Amtsblättern oder in anderen Schriften des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in der Schule einsehen. Schulleitung und Lehrkräfte stehen ihnen dabei beratend zur Seite.Mitwirkung ist das Recht auf Beteiligung (Anhörungs-, Anregungs- undVorschlagsrechte) oder auf Entscheidung.
Die Gremien der Schulmitwirkung haben außerdem ein Auskunfts- und Beschwerderecht gegenüber der Schulleitung und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort.
Meinungsverschiedenheiten gehören in einer Demokratie zum Alltag. Sie können und müssen nicht immer ausgeräumt werden. Es ist aber wichtig, dass Eltern, Lehrerinnen und Lehrer nicht gegeneinander arbeiten. Gelingt es einem Gremium nicht, Lösungen zu finden, mit denen alle Mitglieder einverstanden sind, muss die Mehrheit entscheiden. Aber auch dann sollten sich alle Beteiligten um Entscheidungen bemühen, die auch von der unterlegenen Minderheit mitgetragen werden können. Die Tätigkeit der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler in den Mitwirkungsgremien ist ehrenamtlich. Bei den Sitzungsterminen istRücksicht auf die Berufstätigkeit der Mitglieder zu nehmen.
Die Klassenpflegschaft
Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenpflegschaft.
Die Klassenpflegschaft wählt aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil. Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, vor allem aber über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse.
Themen können sein:
- Hausaufgaben
- Leistungsüberprüfungen
- Arbeitsgemeinschaften
- Schulveranstaltungen außerhalb der Schule
- Anregungen zur Einführung von Lernmitteln
- Erziehungsschwierigkeiten.
Die Klassenpflegschaft kann bei der Planung und Organisation von Klassenfahrten helfen, diese begleiten oder sich an Klassen- und Schulfesten beteiligen. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Tagesordnung fest. Auch einzelne Eltern können Themen zur Tagesordnung anmelden. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer wird in der Regel an der Sitzung teilnehmen.
Die Klassenpflegschaft kann alle Lehrerinnen und Lehrer einladen, die in der Klasse unterrichten, damit sie die Grundzüge ihrer unterrichtlichen und pädagogischen Arbeit erläutern. Sie kann auch Referentinnen und Referenten von außen einladen.
Die Klassenkonferenz
Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die in der Klasse unterrichten, sowie das in der Klasse eingesetzte weitere pädagogische und sozialpädagogische Personal. An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen die oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft teil. Dies gilt nicht, soweit es um die Leistungsbewertung einzelner Schülerinnen und Schüler geht. Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse (z. B. über Formen des fächerübergreifenden oder projektbezogenen Unterrichts). Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und entscheidet über Versetzungen sowie über die Vergabe von Abschlüssen. An Ordnungsmaßnahmen werden Elternvertreter und Schülervertreter nur dann beteiligt, wenn die Betroffenen nicht widersprechen.
Die Schulpflegschaft
Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften und die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. An den Sitzungen können auch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend teilnehmen. Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft lädt zu den Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Sie wählt außerdem die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.
Die Elternvertreter, die in die Schulkonferenz gewählt werden, sind nicht an Weisungen der Schulpflegschaft gebunden. Es gibt kein imperatives Mandat. Gleichwohl sollten sie bei den Abstimmungen in der Schulkonferenz die Interessen der Eltern berücksichtigen. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien.
Die Schulpflegschaft ist daher ein geeignetes Diskussionsforum, um unterschiedliche Auffassungen und Interessen der Eltern abzustimmen.
Informationen der Schulleitung können so über die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften an alle Eltern weitergegeben werden. Entscheidungen, die in der Schulkonferenz zu treffen sind, sollten vorher in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden. Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort abgestimmt wird.
Die Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule.
Dort arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, der Lehrerinnen und Lehrer zusammen. Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft, die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt.
Die Schulkonferenz hat an Schulen mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern und weniger als 500 Kinder hat 12 Mitglieder, 6 Lehrervertreter und 6 Elternvertreter.
Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 Schulgesetz geregelt. Das Schulgesetz unterscheidet je nach Aufgabe der Schulkonferenz zwischen umfassenden Gestaltungsrechten, der Zustimmung zu Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers, der Verabschiedung von Grundsätzen, Vorschlägen oder Stellungnahmen. Der Aufgabenkatalog umfasst folgende Angelegenheiten:
1. Schulprogramm
2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern
4. Festlegung der beweglichen Ferientage
5. Unterrichtsverteilung auf fünf Wochentage
6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts
7. Organisation der Schuleingangsphase
8. Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts
9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen
10. Einführung von Lernmitteln und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind
11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und
Klassenarbeiten
12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
13. Information und Beratung
14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen
15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen
16. Wirtschaftliche Betätigung und Sponsoring
17. Schulhaushalt
18. Anregung zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters und der ständigen Vertretung
19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften
20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson, Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses
21. besondere Formen der Mitwirkung
22. Mitwirkung beim Schulträger
23. Erlass einer Schulordnung
24. Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot.
Diesen abschließenden Aufgabenkatalog der Schulkonferenz kann allein der Gesetzgeber erweitern.
Beschlüsse der Schulkonferenz werden in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, die oder der als neutrale Person zwischen den verschiedenen Gruppen in der Schulkonferenz ausgleichen und vermitteln sollte. Deshalb ist die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht stimmberechtigt. Lediglich bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.
Wahlen
Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien werden für ein Schuljahr gewählt. Jeweils zu Beginn des Schuljahres gibt das Ministerium für Schule und Weiterbildung einen Wahlkalender mit Empfehlungen für die Wahltermine heraus. Dieser Wahlkalender enthält auch Informationen zu den wichtigsten Formalien. Die Schulen stellen den Wahlkalender allen Elternvertreterinnen und Elternvertretern zur Verfügung. Die Wahlen in den Klassenpflegschaften sollten in den ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn stattfinden, die Wahlen in der Schulpflegschaft in den ersten fünf Wochen. Zu den Sitzungen lädt die oder der bisherige Vorsitzende ein. Wenn das nicht möglich ist, übernimmt diese Aufgabe in der Klassenpflegschaft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, in der Jahrgangsstufenpflegschaft die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter, in allen anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für das Verfahren in den schulischen Mitwirkungsgremien ist § 63 Schulgesetz verbindlich, für die Wahlen zu den schulischen Mitwirkungsgremien § 64 Schulgesetz. Die Schulkonferenz kann ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften erlassen. Zur Arbeitserleichterung
hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung zwei Empfehlungen herausgegeben und in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften (BASS) veröffentlicht. Die Schulkonferenz kann sich dieser Empfehlungen bedienen und sie als eigene Wahlordnung und als eigene Geschäftsordnung der Mitwirkungsgremien der Schule erlassen. Sie kann aber auch abweichende oder ergänzende Regelungen beschließen, solange sie nicht den §§ 63 und 64 Schulgesetz widersprechen.
Elternvertretung nach außen
Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen, gegenüber dem Schulträger, der Schulaufsicht und der Öffentlichkeit. Sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden, soweit deren Entscheidungsbefugnis reicht. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern nach innen gegenüber der Schulleitung und den anderen Schulmitwirkungsgremien. Wer als Vorsitzende oder Vorsitzender eines Elterngremiums nach außen auftritt, kann dabei nicht für die Schule sprechen. Schulträger und Schulaufsicht hören Elternvertreterinnen und Elternvertreter häufig unmittelbar an. In solchen Fällen sollte selbstverständlich sein, dass sie allein die Beschlüsse ihrer Gremien vertreten und nicht ihre persönliche Meinung als „den Elternwillen“ vortragen. Schulpflegschaften können örtlich und überörtlich zusammenarbeiten und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht wahrnehmen. Solche Stadt- und Gemeindeschulpflegschaften arbeiten in vielen Orten des Landes erfolgreich.
Schulische Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung, an denen auf Landesebene die Elternverbände und die anderen Verbände und Organisationen des Schullebens beteiligt werden, sind nach dem Schulgesetz vor allem:
Änderungen dieses Gesetzes
- Richtlinien und Lehrpläne
- Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
- Schulversuche
- Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung.
Das Schulgesetz bestimmt außerdem, dass das Ministerium einen Landeselternbeirat einrichtet, dessen Mitglieder aus dem Kreis der Elternverbände berufen werden:
Elternmitwirkung auf Landesebene
In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung wirken Eltern auch auf Landesebene mit. Diese Mitwirkung beim Ministerium für Schule und Weiterbildung wird durch schulformbezogene oder schulformübergreifend organisierte „Elternverbände von erheblicher Bedeutung“ wahrgenommen. Über die Elternverbände erhalten die Elternvertretungen in den Schulen zusätzliche Informationen für ihre Arbeit. Für diese Verbände darf man in der Schule zur Unterstützung ihrer Mitwirkungsaufgaben Spendenaktionen veranstalten, wenn dabei Freiwilligkeit und grundsätzliche Gleichbehandlung beachtet werden.
Landeselternschaft Grundschulen
NRW e.V.
Keilstr. 37
44879 Bochum
Telefon: 02 34 / 5 88 25 45
E-Mail: info@landeselternschaft-nrw.de
Internet: www.landeselternschaft-nrw.de
Weitere Informationen
Ein umfassendes Informationsangebot für Eltern gibt es im Internet unter www.bildungsportal.nrw.de. Dort können auch Broschüren zu einzelnen Fragen von Bildung und Erziehung bestellt oder herunter geladen werden.
Stärkung der Erziehungsarbeit der Eltern und der Schule
Mit der Einschulung verlieren Eltern einen Teil ihres Einflusses auf ihr Kind. Andere Erwachsene werden für Schüler wichtig. Aus psychologischer Sicht ist es normal, dass es zwischen Lehrern und Eltern zu Schwierigkeiten kommen kann. Das hat seinen Grund darin, dass beide das gleiche Kind erziehen, aber dabei prinzipiell unterschiedliche Rollen haben.
Die Schulpsychologen Dr. Hans-Georg Häring und Dr. Walter Kowalczyk geben Empfehlungen für Eltern und Lehrer:
- Lehrkräfte und Eltern müssen ihre unterschiedlichen Rollen sehen und anerkennen.
- Eltern und Lehrer müssen von dem Wunsch der Kontrolle des anderen abrücken. Verantwortlichkeit für die Schüler heißt für den Lehrer nicht, dass er den Eltern vorschreiben darf, wie sie ihre Familienerziehung durchzuführen haben. Verantwortlichkeit für das eigene Kind kann aber auch nicht heißen, dass Eltern den Lehrern vorschreiben, wie sie ihren Unterricht zu gestalten haben.
- Erzählen Sie ihrem Kind eigene schöne Schulerlebnisse! Lassen Sie nicht zu - auch nicht im „Spaß“ - dass Schule und Lehrer als Drohmittel eingesetzt werden.
- Schenken Sie Gerüchten keinen Glauben, sondern überzeugen Sie sich von der Wirklichkeit in der Schule! Suchen Sie das Gespräch mit der Lehrkraft!
- Verabreden Sie eindeutige Regelungen mit dem Lehrer! Wann ist die Sprechstunde? Wann darf der Lehrer zuhause angerufen werden?
- Vereinbaren Sie ein Gespräch möglichst frühzeitig, nicht erst, wenn Sie sich länger geärgert haben!
- Gehen Sie nicht unangemeldet in die Schule, und besprechen Sie kein für Sie wichtiges Anliegen „nebenbei“.
Kommt es zu Schwierigkeiten oder Störungen im Unterricht, sollten unbedingt auch die Eltern einbezogen werden.
Viele Eltern wünschen sich eine aktive erzieherische Rolle der Schule und ein konsequentes Vorgehen. Alle Seiten müssen zu Vereinbarungen kommen und diese auch gemeinsam durchsetzen.
Seit November 2005 gibt es an der Wieschhofschule die Möglichkeit durch einen Schüler-Eltern-Lehrer-Vertrag, den sogenannten VeSUV, die Erziehungsarbeit zu unterstützen.
Ursachen für Probleme im Lernverhalten liegen häufig in Defiziten im Arbeits- und Sozialverhalten. In vielen Fällen ist es trotz intensiver Gespräche nicht zu einer deutlichen Verbesserung in diesen Bereichen gekommen.
Der VeSUV ist ein Vertrag, der die individuelle Problematik im Arbeits- und Sozialverhalten schriftlich fixiert. Er dokumentiert Vereinbarungen zwischen Schüler, Eltern und der Lehrperson.
Nach einem vereinbarten Zeitraum werden die Vereinbarungen überprüft. Durch die genau formulierten Regeln, weiß der Schüler welches Verhalten von ihm erwartet wird. Der Vertragsmodus bedeutet: Gleichberechtigte Partner einigen sich auf gemeinsame Ziele. Von Seiten der Eltern und der Lehrer ist gleichermaßen die Mitarbeit und Unterstützung für das Kind gefordert und festgelegt. Der Charakter eines echten Vertrages wird auch im VeSUV durch die Unterschrift aller Beteiligten deutlich und impliziert eine starke persönliche Einbindung des jeweiligen Schülers.
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